VERBANDSSATZUNG
§1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Verband der Familie Rasch e.V." (2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
§2 Zweck (1) Der Zweck des Vereins ist, den Familiensinn und die Kenntnis der Familie Rasch zu pflegen und zu fördern. (2) Diesen Zwecken sollen dienen: a. regelmäßige Familientage für alle Familienmitglieder ohne Beschränkung auf die Vereinsmitglieder, b. regelmäßige Mitteilung über Familienereignisse, c. Familienforschung, d. die Unterhaltung eines Familienarchivs, e. die Eintragung der Stammfolge in das Deutsche Geschlechterbuch, f. die Herausgabe einschlägiger Schriften (Lebenserinnerungen u.ä.).
§3 Eintritt von Mitgliedern (1) Mitglied des Vereins kann werden: a. alle volljährigen im Mannesstamm geborenen Nachkommen des um 1650 in Hildesheim lebenden Kaufmanns Jonas Rasch männlichen und weiblichen Geschlechtes, b. die Ehefrauen und Witwen der männlichen Nachkommen, c. mit Mitgliedern des Vereins verwandte oder Ihnen besonders nahe stehende Personen, die bereit sind, die Zwecke des Vereins durch ihre Mitgliedschaft zu fördern (Fördernde Mitglieder). Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. (2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem, mit Anerkennung der Satzung verbundenen Antrag, erforderlichenfalls unter Nachweis der Abstammungs- bzw. Verwandtschaftsverhältnisse, der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
§4 Austritt von Mitgliedern Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes gekündigt werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet a. durch Austritt (siehe §4) b. durch Tod c. durch Streichung von der Mitgliederliste d. durch Ausschluss
§6 Mitgliedsbeiträge (1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. (2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen entbunden. Ebenso Mitglieder ohne eigenes Einkommen und Mitglieder, deren Ehegatten Beiträge bezahlen. (4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§9 Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) Erstellung der Buchführung und eines Jahresberichts, d) Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.
§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§11 Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§12 Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. (2) Fördernde Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden. (3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes, b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, d. Festsetzung von Umlagen, e. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, f. Beschlussfassung über die Ausschließung eines Mitgliedes und über Einsprüche gegen die Ablehnung einer Aufnahme, g. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§13 Einberufung von Mitgliedsversammlungen (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. (2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. (3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. (5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§15 Familienarchiv (1) Der Vorsitzende unterhält das Familienarchiv, führt ein Verzeichnis der Gegenstände und darf diese unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßregeln, wie Empfangsbescheinigung, Einschreiben und entsprechendes, ausleihen, sofern die Anfertigung von Kopien nicht möglich ist. Er hat den Stammbaum auf dem Laufenden zu halten und regelmäßig Mitteilung über Familienereignisse zu veranlassen. (2) Alle Mitglieder sind aufgefordert, ihre Familienereignisse, Wohnungswechsel und ähnliches dem Vorstand so bald wie möglich anzuzeigen und ihn über Familienforschung zu unterrichten.
§16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. (2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen und das Familienarchiv fällt an das Archiv der Stiftung "Zentralstelle für Personen- und Familiengeschichte" in Berlin. (3) Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Beschlossen auf der Familienversammlung in Quedlinburg am 08. Mai 1999
|